Mehrwehrtsteuer-Erhöhung per 1.1.2011

Dieser Bundesbeschluss hat Konsequenzen: Der Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen wird anders geregelt als bei früheren Steuersatzerhöhungen. Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitraum der Leistungserbringung. Es kann daher sein, dass auf der gleichen Rechnung eine Aufteilung des Betrags auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen ist. Als Vorsteuer kann weiterhin die effektiv in Rechnung gestellte Steuer in Abzug gebracht werden.

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